DiGA-Abrechnung bei gesetzlich Versicherten mittels EBM
Als niedergelassener Behandler oder Behandlerin können Sie die Verordnung einer DiGA aktuell über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Dabei gilt es einige Aspekte zu beachten.
1Bei Erstverordnung GOP 01470
Die Erstverordnung einer DiGA wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 für dauerhaft aufgenommene DiGA und zum 1. August 2021 für vorläufig aufgenommene DiGA vergütet. Dazu steht Ihnen die Gebührenordnungsposition (GOP) 01470 im EBM zur Verfügung. Sie wird mit 18 Punkten bewertet (aktuell: 2,03 Euro), extrabudgetär vergütet und kann einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden. Für eine Folgeverordnung kann keine GOP abgerechnet werden.
2Befristung
Die GOP 01470 ist für die Einführungsphase von DiGA befristet bis zum 31.12.2022.
3Abrechnung mehrerer DiGA
Sollten Sie gesetzlich Versicherten unterschiedliche DiGA verordnen wollen, ist die GOP 01470 mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig. Als Begründung muss die verordnete DiGA jeweils im freien Begründungsfeld (Feldkennung 5009) angegeben werden.
4Verordnung über Videosprechstunde
Wenn Sie eine DiGA in einer Videosprechstunde verordnen, können die GOP 01470 und 01471 auch darüber abgerechnet werden. Dies wird durch Angabe der bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung „V“ dokumentiert, also 01470V. Für die Abrechnung der Videosprechstunde wird ein zertifizierter Videodienstanbieter benötigt.
5Zusatzpauschale GOP 01471
Da die DiGA „somnio” für Behandelnde Verlaufskontrollen und Auswertungen gemeinsam mit den Teilnehmenden beinhaltet, wurde die Zusatzpauschale GOP 01471 mit in den EBM aufgenommen. Diese ist zeitlich nicht befristet, kann einmal pro Behandlungsfall berechnet werden und bezieht sich ausschließlich auf Verlaufskontrollen und Auswertungen der DiGA „somnio”. Die GOP 01471 wird mit 64 Punkten bewertet (aktuell: 7,21 Euro).
DiGA-Abrechnung über die private Krankenversicherung
Grundsätzlich können Behandelnde auch Privatversicherten und Beihilfeberechtigten DiGA verordnen. Die Erstattung der Kosten ist in der privaten Krankenversicherung (PKV) jedoch nicht gesetzlich geregelt und daher individuell zu prüfen. Viele PKV übernehmen die Kosten für eine DiGA, wenn diese von Behandelnden verordnet worden ist. Privatversicherte sollten sich im Vorfeld bei Ihrer Versicherung erkundigen, ob die Kosten übernommen werden.
Für Sie als Behandelnde gibt es die Möglichkeit, DiGA-Verordnungen für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte vergütet zu bekommen. Informieren Sie sich hierzu im Zweifelsfall bei der jeweiligen Krankenversicherung.
Wenn die DiGA verordnet und ihr Patient in den Gebrauch eingewiesen worden ist, können Sie Ihre Leistungen über GOÄ A76 (Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen) abrechnen. Pro DiGA kann diese Leistung zwar nur einmal berechnet werden, durch Anwendung des Multiplikators kann ein unterschiedlich hoher Aufwand jedoch berücksichtigt werden.
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Quellennachweis
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). (2021, 22. Juli). Digitale Gesundheitsanwendungen. Kassenärztliche Bundesvereinigung. https://www.kbv.de/html/diga.php
- Kassenärztliche Vereinigung Hessen. (2021, 23. Dezember). DiGA abrechnen. https://www.kvhessen.de/abrechnung-ebm/diga-abrechnen/
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