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Digitale Gesundheitsanwendungen verordnen

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz, das Ende 2019 in Kraft trat, besteht für Sie als Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Möglichkeit, digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zu verordnen. Seit Oktober 2020 ist dies auch praktisch möglich, denn seitdem sind zertifizierte Anwendungen im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. In diesem Artikel haben wir alle wichtigen Informationen rund um den Verordnungsprozess für Sie zusammengefasst.

Nur Anwendungen, die ein umfangreiches Prüfverfahren des BfArM durchlaufen haben, können als DiGA gelistet werden. Die jeweiligen Interventionen, z.B. in Form eines Online-Kurses oder einer Gesundheits-App, können für verschiedene körperliche und/oder psychische Erkrankungen indiziert sein (z.B. Angststörungen, Depressionen, Tinnitus oder Multiple Sklerose).

Der DiGA-Verordnungsprozess im Überblick:

1. Auswahl der geeigneten DiGA: Wählen Sie die für Ihre Patientin oder Ihren Patienten passende digitale Gesundheitsanwendung.

2. Ausstellen des Rezepts: Stellen Sie ein Rezept über Ihr Praxisverwaltungssystem oder händisch mit der passenden Pharmazentralnummer aus.

3. Einreichen bei der Krankenkasse: Ihr Patient oder Ihre Patientin reicht das Rezept bei der jeweiligen Krankenkasse ein und beginnt die Nutzung.

4. Kostenübernahme: Die Kosten werden von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

5. Weiterbehandlung: Sie stellen ggf. Folgerezepte aus, führen Follow-up Termine durch und begleiten so den Prozess.

Gut zu wissen

Welche Informationen finden Sie im DiGA-Verzeichnis?

Herstellende können einen Antrag auf vorläufige Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis stellen. Dieses sogenannte Fast-Track-Verfahren sieht vor, dass Anwendungen auch dann (vorläufig) gelistet und erstattet werden können, wenn noch keine ausreichenden Nachweise für positive Versorgungseffekte vorliegen. Die Voraussetzung ist, dass alle weiteren Anforderungen (z.B. Datenschutz, Benutzerfreundlichkeit, Interoperabilität) erfüllt sind und die notwendige vergleichende Wirksamkeitsstudie innerhalb der bis zu einjährigen Erprobungszeit nachgereicht wird. Ob eine DiGA vorläufig oder dauerhaft gelistet ist, können Sie dem DiGA-Verzeichnis entnehmen.

  • Bewertungsentscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
  • Angaben zur Evidenz
  • Indikationen
  • Kontraindikationen
  • Schlüssel zur Verordnung
  • Mindest- und Höchstdauer der Anwendung
  • Mitwirkung für Sie als Leistungserbringer
  • Verfügbare Sprachen
  • Gebrauchsanweisung

1Auswahl der geeigneten DiGA

Ob eine digitale Gesundheitsanwendung geeignet ist und wenn ja, welche, entscheiden Sie in Absprache mit Ihren Patienten und Patientinnen. Alle Anwendungen, die bereits als DiGA zertifiziert und gelistet sind, finden Sie im DiGA-Verzeichnis. Für welche Patientengruppe die jeweilige Anwendung indiziert bzw. kontraindiziert sind, können Sie der entsprechenden Beschreibung entnehmen. Wenn Ihnen mehrere DiGA zur gleichen Indikation zur Auswahl stehen, gibt es einige Anhaltspunkte, um die für Sie richtige DiGA zu finden. So kann es sich beispielsweise lohnen, einen Blick auf die Evidenzlage und die Bestandteile der DiGA zu werfen oder sich mithilfe von Testzugängen ein eigenes Bild zu machen.

2Ausstellen des Rezeptes

Analog zu Verordnungen anderer Arzneimittel besitzen DiGA eine individuelle Pharmazentralnummer (PZN), über die Diagnose und Verordnungsdauer verschlüsselt sind. Mittels der PZN können Sie die jeweilige DiGA in Ihrem Praxisverwaltungssystem finden. 

Unter Angabe der Bezeichnung der DiGA und der PZN können die Anwendungen dann auf einem Muster 16-Rezeptformular verordnet werden. Übergangsweise (falls noch nicht in Ihrem System verfügbar) kann die Nummer auch händisch auf dem Rezeptformular eingetragen werden.

3Einreichung bei der Krankenkasse

Mit dem von Ihnen ausgestellten Rezept wenden sich die Patientinnen und Patienten an ihre gesetzliche Krankenkasse und reichen das Rezept über die jeweilige Krankenkassen-App, per Post, telefonisch oder in einem Service-Center ein. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten die Versicherten im Anschluss einen individuellen Freischaltcode, mit dem sie Zugang zur DiGA erhalten und die Nutzung starten können.

4Kostenübernahme der DiGA-Verordnung

Die Kosten einer DiGA werden von allen gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Das Verordnen von DiGA ist extrabudgetär, weder Heilmittel- noch Arzneimittelbudget werden belastet.

5Weiterbehandlung

Ihre Patientinnen und Patienten nutzen ihre digitalen Anwendungen selbstständig und von zu Hause aus. Kontrolltermine oder weiterführende Behandlungen Ihrerseits können parallel stattfinden. Welches Mitwirken von Ihnen im Rahmen der DiGA (z.B. Ausstellen eines Folgerezeptes, Follow-up Termine) empfohlen wird, können Sie den Informationen im DiGA-Verzeichnis entnehmen.

Alle Schritte zur DiGA-Verordnung auf einen Blick

Hier finden Sie unsere Checkliste zur DiGA-Verordnung zum Download

Sie haben Fragen zur Verordnung, wünschen sich Informationsmaterial oder eine persönliche Beratung?

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Autorin:
Annika Haffke

Kinder- und Jugendlichen­psychotherapeutin

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